Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 15 und 20 Jahren. Jobanbieter sind Privatpersonen die einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten zu verrichten haben. Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten.
Sowohl Jugendliche (Jobber) als auch Jobanbieter müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinierungsstelle. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter und Jobber. Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer gibt, noch dass jedem Jugendlichen ein Job vermittelt werden kann. Die Taschengeldbörse kann auch nicht dafür garantieren, das individuelle Absprachen zwischen Jobanbieter und Jobber eingehalten werden oder das Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen Jobanbieter und Jobber zu klären. Die Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend arbeiten.
Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
Jugendarbeitsschutzgesetz: Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden (vg. § 1 (2) JArbSchG). Bei Minderjährigen müssen bei der Anmeldung die Eltern der Beteiligung an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen.
Sozialversicherungspflicht: Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse Haan sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, wenn keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 (1) SGB IV). Kommt z.B. auf Grund einer regelmäßigen Verpflichtung des Jobbers ein Beschäftigungsverhältnis zustande, muss der Auftraggeber – neben anderen dann entstehenden Pflichten – auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. In diesem Zusammenhang weist die Minijobzentrale mit Schreiben vom 11.07.2013 darauf hin, dass ein Jugendlicher zum Arbeitnehemer wird und damit kein Taschengeldbörsen-Helfer mehr ist, wenn eine persönliche Abhängigkeit vom „Jobanbieter“ besteht. Damit verbunden ist die in Deutschland geltende Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer. Dabei ist egal, ob ein Arbeitsvertrag besteht oder nicht. Maßgeblich ist das gesamte Erscheinungsbild der Tätigkeit. Da die Jobber kurzfristig und möglichst unbürokratisch helfen möchten, ist ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis seitens der Taschengeldbörse nicht vorgesehen.
Eine Abhängigkeit zeichnet sich u.a. durch das Weisungsrecht des Arbeitsgebers, d.h. Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus.
Die Hilfe der Jobber darf nicht regelmäßig oder über einen bestimmten Zeitraum passieren, um auch einer „kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung“ vorzubeugen.
Die Taschengeldbörse Haan stellt hierbei nur den Erstkontakt her. Ob aus der zunächst einmaligen Hilfestellung des Jobbers ein Beschäftigungsverhältnis entsteht, liegt also in der Verantwortung des Jobanbieters. Dieser hat sich in diesem Fall auch um die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijobzentrale zu kümmern.
Einkommensteuer/Umsatzsteuer: Die Einkünfte sind für die Jobber nicht steuerpflichtig, solange sie mit ihren Gesamteinkünften unter dem aktuellen Grundfreibetrag von 8354,– Euro im Jahr (Stand 2014) bleiben (vgl. § 32 EStG).
Da sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind Jobber von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr als 17.500 Euro jährlich umsetzen (vgl. § 19 UStG).
Bezug von Sozialleistungen: Jobber, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II; Hartz IV, Wohngeld etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung.
Haftpflicht- und Unfallversicherung: Die Taschengeldbörse Haan setzt voraus, dass für jeden Jobber eine private Haftpflichtversicherung, ggf. über die Eltern, vorhanden ist. Weiterhin empfehlen wir jedem Jobber, eine Unfallversicherung, ggf. über die Eltern, abzuschließen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Jobanbieter, die Jobber zu versichern. Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht.
Sicherheit: Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, werden mit allen Jobanbietern und Jobbern an der Taschengeldbörse Gespräche geführt. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle verweigert werden. Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z.B. Diebstahl kommen, so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z.B. Polizei) wenden. Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keine Haftung.
Datenschutz: Die Daten der an der Taschengeldbörse beteiligten werden von der Koordinierungsstelle nicht an Dritte weitergegeben. Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht. Bei der Anmeldung werden die Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert.